Im Sommer genießen viele die Sonne auf Balkon oder Terrasse - und manch einer gibt sich dabei recht freizügig. „Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon genauso nutzen, wie sie auch ihre Wohnung nutzen dürften“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Aber: „Das gilt aber nur, so lange Nachbarn nicht optisch oder akustisch belästigt werden“, so der Experte. Wer will, kann zum Beispiel einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter anbringen. Mieter müssen jedoch hier darauf achten, dass die Höhe der Balkonbrüstung nicht überschritten wird - und das Mauerwerk intakt bleibt.
Auch Sonnenschirme sind erlaubt - bei Markisen muss man sich dagegen eine Erlaubnis vom Vermieter holen. Diese Regeln gelten übrigens auch für Besitzer von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnanlage. Hier hat oftmals die Eigentümer-Gemeinschaft ein Mitspracherecht.
Gegen Sonnenbaden ist nichts einzuwenden, aber es sollte nicht ausufern: So kann Sex auf einer einsehbaren Terrasse zu einer Abmahnung führen, wenn der Vermieter den Hausfrieden dadurch gestört sieht. Das entschied 2006 das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05).
Der Mensch wird nicht nur nackt geboren, er ist zum Nacktsein geboren.